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Einige Anträge bezogen sich auf Fragen, die mehrere Mitgliedstaaten betrafen: Es ist daher angebracht, diese Fragen in einem allgemeinen Zusammenhang zu regeln — entweder durch eine klarere Formulierung des verfügenden Teils der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder durch eine entsprechende Änderung in anderen Anhängen dieser Verordnung oder aber durch eine Vorschrift in der in Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Durchführungsverordnung; ungünstig wäre es jedoch, für mehrere Mitgliedstaaten ähnliche Einträge in Anhang XI jener Verordnung vorzunehmen.
Es ist ferner angebracht, bestimmte spezifische Probleme je nach deren Zweck und Inhalt nicht in Anhang XI, sondern in anderen Anhängen der Verordnung (EG) Nr.…
Die Anhänge I, III, IV, VI, VII, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollten so angepasst werden, dass sowohl die Erfordernisse der Mitgliedstaaten,…
Um den Bürgern, die sich informieren wollen oder Anträge an die Träger in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat stellen, den Gebrauch der Verordnung (EG) Nr. 883/2004…
Die Einträge einiger Mitgliedstaaten in Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates sind jetzt durch bestimmte allgemeine Bestimmungen in der…
Zwei Mitgliedstaaten oder deren zuständige Behörden haben Änderungen der Anhänge VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 beantragt.
Artikel 56 Absatz 1 und Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthalten besondere Vorschriften zur Durchführung der Rechtsvorschriften gewisser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.