Gesetze
Gesetz wird geladen …
Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollte dahin gehend geändert werden, dass der Geltungsbereich dieser Bestimmung klargestellt und erweitert wird und dass gewährleistet wird, dass auch Familienangehörige ehemaliger Grenzgänger im früheren Beschäftigungsland des Versicherten nach dessen Eintritt in den Ruhestand eine ärztliche Behandlung fortsetzen können, es sei denn, der Mitgliedstaat, in dem der Grenzgänger seine Erwerbstätigkeit zuletzt ausübte, ist in Anhang III aufgeführt.
Wenn ein Mitgliedstaat in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgeführt ist und gemäß jener Verordnung den Anspruch auf Leistungen bei Krankheit für…
Es ist angebracht, die Anwendung der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Beschränkung von Ansprüchen auf Sachleistungen für…
Diese Richtlinie sollte nicht die Rechte eines Versicherten nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf Kostenübernahme für Gesundheitsdienstleistungen berühren,…
Ist der Mitgliedstaat, in dem der ehemalige Grenzgänger zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, nicht mehr der zuständige Mitgliedstaat und begibt sich der…
Der Beschluss Nr. U2 vom 12. Juni 2009 zum Geltungsbereich des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates…
Die folgenden Artikel werden eingefügt: Übergangsvorschriften in Bezug auf Anhang II Teil I Abschnitt ‚D. DEUTSCHLAND‘ und Abschnitt ‚R. ÖSTERREICH‘ (1) Anhang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.