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Es ist angebracht, die Anwendung der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Beschränkung von Ansprüchen auf Sachleistungen für Familienangehörige von Grenzgängern für diejenigen Mitgliedstaaten, die vier Jahre nach dem Tag des Beginns der Anwendbarkeit jener Verordnung noch in jenem Anhang aufgeführt sind, auf ihre Relevanz, Häufigkeit, Umfang und Kosten zu überprüfen.
Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollte dahin gehend geändert werden, dass der Geltungsbereich dieser Bestimmung klargestellt und erweitert wird und…
Die Anhänge I, III, IV, VI, VII, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollten so angepasst werden, dass sowohl die Erfordernisse der Mitgliedstaaten,…
Im Interesse der Rechtssicherheit und des Schutzes des berechtigten Vertrauens der betroffenen Personen ist dafür zu sorgen, dass einige Bestimmungen zur…
Die Familienangehörigen von Grenzgängern haben Anspruch auf Sachleistungen während ihres Aufenthalts im zuständigen Mitgliedstaat. Ist dieser Mitgliedstaat…
Einige Anträge bezogen sich auf Fragen, die mehrere Mitgliedstaaten betrafen: Es ist daher angebracht, diese Fragen in einem allgemeinen Zusammenhang zu regeln…
Ausgehend von der Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und den Bestimmungen bilateraler Abkommen über die soziale Sicherheit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.