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Mit der Verordnung (EG) Nr. 649/2009 der Kommission wurden Abzüge von den Fangquoten für 2009 wegen Überfischung der Quoten im Jahr 2008 vorgenommen. Allerdings waren die vorzunehmenden Abzüge bei einigen Mitgliedstaaten höher als ihre entsprechende Quote für 2009, so dass die Abzüge in dem Jahr nicht vollständig vorgenommen werden konnten. Um sicherzustellen, dass in solchen Fällen die Abzüge in voller Höhe vorgenommen werden, sollten die verbleibenden Mengen bei den Abzügen von den Quoten für das Jahr 2010 berücksichtigt werden.
Einige Mitgliedstaaten haben ihre Fangquoten für das Jahr 2009 überschritten. Daher ist es angebracht, Abzüge von den diesen Mitgliedstaaten für das Jahr 2010…
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 müssen die Abzüge von den nationalen Quoten für 2009 den zu viel gefischten Mengen entsprechen. Gemäß…
Da sich aber die vorzunehmenden Abzüge auf Überfischung beziehen, die im Jahr 2009 und somit zu einer Zeit stattgefunden hat, zu der die Verordnung (EG) Nr.…
Bei einigen Mitgliedstaaten übersteigen die abzuziehenden Mengen die betreffenden Quoten für 2009. Im Sinne der Regeln von Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung…
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 werden die nationalen Quoten für 2008 um die Menge gekürzt, die der vorherigen Überschreitung der…
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 müssen die Abzüge von den nationalen Quoten für 2006 den zu viel gefischten Mengen entsprechen. Gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.