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Bei einigen Mitgliedstaaten übersteigen die abzuziehenden Mengen die betreffenden Quoten für 2009. Im Sinne der Regeln von Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, der Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten und einer wirksamen Bestandserhaltung durch einen möglichst vollständigen Ausgleich von Überfischungen ist es angezeigt, dass auch in diesen Fällen die überfischten Mengen in vollem Umfang abgezogen werden. Dies bedeutet, dass diesen Mitgliedstaaten jede weitere Fischerei auf die betroffenen Arten in den betreffenden Gebieten 2009 untersagt und die restlichen Mengen in den Folgejahren abgezogen werden sollten. Die Kommission sollte folglich nach dem Verfahren von Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Restmengen von den betreffenden Quoten für 2010 und gegebenenfalls weiteren Folgejahren abziehen.
Hat ein Mitgliedstaat in früheren Jahren über die ihm für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zugewiesene Quote oder Zuteilung bzw. seinen Anteil hinaus…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 649/2009 der Kommission wurden Abzüge von den Fangquoten für 2009 wegen Überfischung der Quoten im Jahr 2008 vorgenommen. Allerdings…
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 müssen die Abzüge von den nationalen Quoten für 2009 den zu viel gefischten Mengen entsprechen. Gemäß…
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 werden die nationalen Quoten für 2008 um die Menge gekürzt, die der vorherigen Überschreitung der…
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 müssen die Abzüge von den nationalen Quoten für 2006 den zu viel gefischten Mengen entsprechen. Gemäß…
Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 erlässt der Rat Vorschriften für den Abzug der über die jährlichen Quoten hinaus gefangenen Mengen.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.