Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Anhang XVa Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die Mitgliedstaaten in Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen beantragen, dass die Grenzwerte für die Erhöhung des Alkoholgehalts (Anreicherung) um 0,5 % vol. angehoben werden.
Vor der nach Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen…
Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Obergrenze von 5 % auf höchstens 35 % anheben, wenn die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente…
die Erhöhung des Alkoholgehaltes, die Entsäuerung oder die Säuerung nach Anhang VIII Teil I Abschnitt D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit der…
Aufgrund der außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnisse im Jahr 2010 reichen die in Anhang XVa Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007…
In den Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen, in denen eine Erhöhung des Alkoholgehalts nach Artikel 18 Abs. 2 der Verordnung Nr.…
Abweichend von Anhang XVa Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf in den im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten geografischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.