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Aufgrund der außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnisse im Jahr 2010 reichen die in Anhang XVa Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzten Grenzwerte für die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts nicht aus, um in bestimmten Weinanbaugebieten die Erzeugung von Wein mit einem angemessenen Gesamtalkoholgehalt, für den normalerweise eine Marktnachfrage bestehen würde, zu ermöglichen.
Als außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse werden ebenfalls anerkannt, Witterungsverhältnisse, die eine Anhebung des natürlichen Alkoholgehaltes um…
Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte natürliche Alkoholgehalt von gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost,…
teilweise Konzentrierung durch Kälte gemäß Anhang XVa Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007;
Abweichend von Anhang XVa Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf in den im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten geografischen…
Gemäß Anhang XVa Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die Mitgliedstaaten in Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen…
Es ist daher angezeigt, in bestimmten Weinanbaugebieten eine Anhebung der Grenzwerte für die Anreicherung von Wein aus Trauben der Ernte 2010 zu genehmigen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.