Erwägungsgrund 2 32010R1041
Mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 sollen die Mitgliedstaaten an den Tagen, an denen keine Erstattung oder der Erstattungssatz Null für eines der Erzeugnisse in Anhang I Teil 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission festgesetzt wurde, von der Mitteilung befreit werden. Der derzeitige Wortlaut der Bestimmung kann offensichtlich falsch ausgelegt werden. Es ist daher eine klarere Formulierung vorzusehen.