Erwägungsgrund 1 32010R1041
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 der Kommission teilen die Mitgliedstaaten der Kommission monatlich die Preise für Magermilchpulver, das zu Futterzwecken verwendet wird, mit. Da diese Information ein wesentliches Element für die Verwaltung des Binnenmarktes ist, sollte die Mitteilung wöchentlich erfolgen.