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Im Hinblick auf seine besonderen Aufgaben erhält der EAD im Rahmen des Statuts Autonomie. Daher ist der EAD im Sinne des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (nachstehend „Statut“ bzw. „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten“ genannt) als Organ der Union zu behandeln.
Für das Personal der Behörde, einschließlich ihres Exekutivdirektors und ihres Vorsitzenden, gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die…
Gemäß Artikel 27 des Statuts sowie Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 82 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sollte bei der…
Gemäß Artikel 27 des Statuts sowie Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 82 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten wird bei der…
Die im Statut und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten verwendeten Begriffe sind dem Vertrag über die Europäische Union und dem…
Gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes ist der EAD ein…
Beamte der Union und Bedienstete auf Zeit aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten sollten dieselben Rechte und Pflichten haben und gleich behandelt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.