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Die Ämter des Verwalters oder stellvertretenden Verwalters einerseits und des Rechnungsführers oder stellvertretenden Rechnungsführers andererseits schließen einander aus.
Der stellvertretende Verwalter für Operationen handelt unter Aufsicht des Verwalters für Operationen. Der stellvertretende Rechnungsführer für Operationen handelt unter Aufsicht des Rechnungsführers für Operationen.
Der Verwalter für Operationen wird in seiner Abwesenheit von einem stellvertretenden Verwalter für Operationen vertreten. Der Rechnungsführer für Operationen wird in seiner Abwesenheit von einem stellvertretenden Rechnungsführer für Operationen vertreten.
Nehmen Beamte und sonstiges Personal der Union Aufgaben im Namen der Fazilität wahr, so unterliegen sie weiterhin dem Statut der Beamten der Europäischen Union und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (im Folgenden „Statut der Beamten“).
Für Personalmitglieder, die der Fazilität von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, gelten dieselben Regeln wie für abgeordnete nationale Sachverständige in dem für ihre Verwaltung zuständigen Organ der Union sowie die Bestimmungen, die von ihrer nationalen Verwaltung und dem Organ der Union oder dem jeweiligen Verwalter im Namen der Fazilität vereinbart wurden.
Personal, das der Fazilität zur Verfügung gestellt oder von ihr angestellt wird, muss zuvor eine Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen bis mindestens zum Geheimhaltungsgrad „SECRET UE/EU SECRET“ erhalten haben oder über eine gleichwertige Ermächtigung durch einen Mitgliedstaat verfügen.
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