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Typen, die in mehreren der in den Anhängen I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG aufgeführten Themen verwendet werden, müssen den Definitionen und Einschränkungen in Anhang I entsprechen und die darin festgelegten Attribute und Assoziationsrollen aufweisen.
„Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG“ Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 sowie Anhang III Abschnitt III.1 der Richtlinie 2008/68/EG;
Typen, die Subtypen anderer Typen sind, müssen alle Attribute und Assoziationsrollen des übergeordneten Typs enthalten.
Um die Kompatibilität und Verwendbarkeit solcher Dienste auf Gemeinschaftsebene zu gewährleisten, müssen technische Spezifikationen und…
In dieser Verordnung sind die Anforderungen für die technischen Modalitäten für die Interoperabilität und, wenn durchführbar, die Harmonisierung von…
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Richtlinie 2007/2/EG die in Teil A des Anhangs festgelegten…
Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I beschriebenen Erzeugnisse. Diese Erzeugnisse müssen den in Anhang II festgelegten Anforderungen entsprechen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.