Erwägungsgrund 3 32024R1157
Der in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 dargelegte europäische Grüne Deal enthält einen ehrgeizigen Fahrplan zur Umgestaltung der Union in eine nachhaltige, ressourceneffiziente und klimaneutrale Wirtschaft. Die Kommission wird darin aufgefordert, die in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festgelegten Unionsvorschriften über Verbringungen von Abfällen zu überprüfen. In dem in der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2020 dargelegten neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft wird ferner die Notwendigkeit von Maßnahmen betont, mit denen sichergestellt wird, dass Verbringungen von Abfällen zur Wiederverwendung und zum Recycling in der Union erleichtert werden, dass die Union ihre Abfallprobleme nicht in Drittstaaten auslagert und dass besser gegen illegale Verbringungen von Abfällen vorgegangen wird. Neben den Vorteilen für die Umwelt und dem sozialen Nutzen können solche Maßnahmen außerdem zur Verringerung der strategischen Abhängigkeiten der Union von Rohstoffen führen. Damit jedoch ein größerer Anteil der in der Union anfallenden Abfälle behalten werden kann, ist eine bessere Recycling- und Abfallbewirtschaftungskapazität erforderlich. Der Rat — in seinen Schlussfolgerungen zum Thema „Den Aufbau kreislauffähig und grün gestalten“ vom 17. Dezember 2020 — wie auch das Europäische Parlament — in seiner Entschließung zu dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft vom 10. Februar 2021 — haben ebenfalls eine Überarbeitung der geltenden, in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festgelegten Unionsvorschriften über Verbringungen von Abfällen gefordert. Mit Artikel 60 Absatz 2a der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wurde die Kommission beauftragt, jene Verordnung bis zum 31. Dezember 2020 zu überprüfen.