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Für den Austausch und die Klassifizierung von Geo-Objekten in Datensätzen, die den Vorgaben nach Artikel 4 der Richtlinie 2007/2/EG entsprechen, verwenden die Mitgliedstaaten die in den Anhängen II, III und IV dieser Verordnung definierten Objektarten, assoziierten Datentypen und Codelisten.
Beim Austausch von Geo-Objekten halten sich die Mitgliedstaaten an die Definitionen und Einschränkungen gemäß den Anhängen und geben Werte für alle Attribute und Assoziationsrollen an, die in den Anhängen für die betreffenden Objektarten und Datentypen festgelegt sind. Bei „voidable“ Attributen und Assoziationsrollen, für die kein Wert existiert, müssen die Mitgliedstaaten keinen Wert angeben.
Die Durchführungsbestimmungen im Sinne des Absatzes 1 umfassen die Beschreibung und Einstufung von Geo-Objekten mit Relevanz für Geodatensätze, die zu den in…
Um die Interoperabilität und Harmonisierung innerhalb eines Geodatenthemas zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die für das jeweilige Geodatenthema…
Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates…
In jeder zur Kodierung von Geodaten verwendeten Kodierungsregel ist auch anzugeben, ob und wie Attribute und Assoziationsrollen darzustellen sind, für die ein…
In dieser Verordnung sind die Anforderungen für die technischen Modalitäten für die Interoperabilität und, wenn durchführbar, die Harmonisierung von…
Gemäß der Richtlinie 2007/2/EG gewähren die Mitgliedstaaten den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft nach harmonisierten Bedingungen Zugang zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.