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Die EZB sollte mit der Aufgabe betraut werden, dem ESRB statistische Unterstützung zu leisten. Daher sollte die in dieser Verordnung festgelegte und für die Erfüllung der Aufgaben des ESRB notwendige Erhebung und Verarbeitung von Informationen nach Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank erfolgen. Dementsprechend sollten vertrauliche statistische Informationen, die von der EZB oder dem Europäischen System der Zentralbanken erhoben werden, an den ESRB weitergegeben werden. Des Weiteren sollte die vorliegende Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken nicht berühren.
Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen für die Erhebung von Informationen sind für die Erfüllung der Aufgaben des ESRB notwendig und sollten den…
Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank ist ein grundlegender…
Europäische Statistiken werden daher sowohl vom ESS als auch vom ESZB entwickelt, erstellt und verbreitet, jedoch aufgrund unterschiedlicher, auf die jeweiligen…
Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank legt…
Europäische Statistiken werden sowohl vom ESZB als auch vom ESS entwickelt, erstellt und verbreitet, allerdings in getrennten rechtlichen Rahmen, die ihre…
die Erhebung und Verarbeitung von Informationen, einschließlich statistischer Informationen, nach Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.