Erwägungsgrund 1 32010R0114
Nach Artikel 24b der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates ist ein Wirkstoff, bei dem es eindeutige Hinweise darauf gibt, dass keine schädliche Auswirkung des Wirkstoffs auf die menschliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder das Grundwasser und auch sonst kein unannehmbarer Einfluss auf die Umwelt zu erwarten ist, ohne vorherige Konsultation der EFSA in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen.