Erwägungsgrund 3 32010R0114
Aufgrund der Anzahl an Wirkstoffen, die gemäß Artikel 24b der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 aufgenommen wurden, muss der EFSA mehr Zeit zur Stellungnahme eingeräumt werden. Bei den betroffenen Wirkstoffen gibt es eindeutige Hinweise darauf, dass sie keine schädlichen Auswirkungen haben. Angesichts dieser Tatsachen sollte der Zeitraum, innerhalb dessen die EFSA Stellung zu nehmen hat, bis 31. Dezember 2012 verlängert werden.