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Mit der Richtlinie 2003/40/EG der Kommission vom 16. Mai 2003 zur Festlegung des Verzeichnisses, der Grenzwerte und der Kennzeichnung der Bestandteile natürlicher Mineralwässer und der Bedingungen für die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft wird ein Höchstgehalt für Fluorid in natürlichen Mineralwässern festgelegt. Für Quellwässer wird ein solcher Höchstgehalt mit der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch festgelegt.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1033 Höchstgehalte an natürlich vorkommenden Bestandteilen in natürlichem Mineralwasser Lfd. Nr. Bestandteile…
der Hinweis "Enthält mehr als 1,5 mg/l Fluorid: Für Säuglinge und Kinder unter 7 Jahren nicht zum regelmäßigen Verzehr geeignet" in unmittelbarer Nähe der…
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1033 Höchstgehalte für Rückstände durch die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit…
Die Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von aktiviertem…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Grenzwerte für die Gehalte an Bestandteilen natürlicher Mineralwässer, alle erforderlichen…
Die Richtlinie 84/547/EWG der Kommission vom 26. Oktober 1984 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.