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Damit die Unternehmer diesen Richtlinien entsprechen können, sollte eine Behandlung zur Entfernung von Fluorid aus natürlichen Mineralwässern und Quellwässern unter Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid („Behandlung zur Fluoridentfernung“) zugelassen werden.
Die Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von aktiviertem…
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 für hochwertige Anwendungen in Oberflächenbehandlungsanlagen,…
Die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid, nachstehend „Behandlung zur…
Folgende kritische Verfahrensschritte sind durchzuführen und ordnungsgemäß zu überwachen: 1. Das aktivierte Aluminiumoxid wird vor der Verwendung zur Behandlung…
Die Durchführung einer Behandlung zur Fluoridentfernung sollte in der Kennzeichnung des behandelten Wassers angegeben werden.
Die Freisetzung von Rückständen in das Wasser durch die Behandlung zur Fluoridentfernung ist gemäß den optimalen Verfahren so gering wie technisch möglich zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.