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1. In Bezug auf ihre Volks- und Wohnungszählungen für das Bezugsjahr 2011 sowie die der Kommission (Eurostat) aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 519/2010 übermittelten Daten und Metadaten teilen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) bis spätestens 31. März 2014 die Hintergrundinformationen gemäß Anhang I sowie die qualitätsbezogenen Daten und Metadaten gemäß den Anhängen II und III mit. 2. Um den Anforderungen von Absatz 1 zu genügen, führen die Mitgliedstaaten eine Erfassungsbewertung für ihre Volks- und Wohnungszählungen für das Bezugsjahr 2011 sowie eine Bewertung der Imputation und Löschung von Datensätzen durch. 3. Im Rahmen dieser Verordnung finden die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 sowie die Euro-SDMX-Metadatenstruktur Anwendung, die in der Empfehlung 2009/498/EG der Kommission zur Erstellung und zum Austausch von Referenz-Metadaten (einschließlich der Qualität) festgelegt ist.
Um die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 zu erfüllen, werden in der vorliegenden Verordnung die Modalitäten und die Struktur der von den…
Die Kommission (Eurostat) stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Methodikempfehlungen bereit, die der Gewährleistung der…
Mit dieser Verordnung werden das Programm der statistischen Daten und die Metadaten für die Volks- und Wohnungszählungen festgelegt, die der Kommission…
Zur Übermittlung von Daten und Metadaten für das Bezugsjahr 2011 wird das Format für den Austausch statistischer Daten und Metadaten (Statistical Data and…
Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) die gemäß dieser Verordnung erforderlichen endgültigen, validierten und aggregierten Daten und die gemäß…
Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten und Metadaten gemäß einem von der Kommission (von Eurostat) vorgegebenen Standardaustauschformat innerhalb von 18…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.