Erwägungsgrund 7 32010R1161
Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unterliegen den Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 28 Absatz 5 der genannten Verordnung nur dann, wenn sie den dort genannten Bedingungen genügen, wobei sie unter anderem der Verordnung entsprechen müssen. Bezüglich der Angabe, die Gegenstand der vorliegenden Verordnung ist, kam die Behörde zu dem Schluss, dass zwischen der Aufnahme des Lebensmittels und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang hergestellt wurde und dass diese Angabe somit nicht der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, so dass die Übergangsfrist gemäß Artikel 28 Absatz 5 der genannten Verordnung nicht in Anspruch genommen werden kann. Es ist eine Übergangsfrist von sechs Monaten vorgesehen, damit sich die Lebensmittelunternehmer an die Anforderungen der vorliegenden Verordnung anpassen können.