Erwägungsgrund 2 32010R0117
Die Verordnung (EG) Nr. 904/2008 wurde von einer Expertengruppe dahingehend geprüft, ob sie der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung der in der Verordnung festgelegten Methoden Rechnung trägt. Aus den dabei durchgeführten Studien und Prüfungen ergab sich, dass die Bestimmung des Gehalts an Stärke (oder Dextrine) durch Hydrolyse mit Natriumhydroxid und die Bestimmung des Glucosegehalts anhand der enzymatischen Methode mit Spektrofotometrie, wie sie derzeit für die meisten Waren vorgeschrieben sind, den geltenden technischen Anforderungen nicht länger entsprechen und daher auf den neuesten Stand gebracht werden müssen.