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Unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten festgelegten Beschwerdeverfahren sollte eine Beschwerde über Hilfeleistung in einem Hafen oder an Bord eines Schiffes vorzugsweise an die Stelle bzw. Stellen gerichtet werden, die zur Durchsetzung dieser Verordnung in dem Mitgliedstaat benannt wurden, in dem der Einschiffungshafen liegt bzw. — bei Personenverkehrsdiensten aus einem Drittland — in dem der Ausschiffungshafen liegt.
Bei Streitigkeiten in Bezug auf die im ersuchten Mitgliedstaat ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen oder in Bezug auf die Gültigkeit einer Zustellung durch eine…
Besteht an Bord des Schiffes unter ausländischer Flagge ein Beschwerdeverfahren, soll die Berufsgenossenschaft den Beschwerdeführer vorrangig auf dieses…
Unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten festgelegten Beschwerdeverfahren sollte eine Beschwerde über die Hilfeleistung vorzugsweise an die Stelle…
Beschwerden über Hilfeleistungen in einem Flughafen sollten an die Stelle(n) gerichtet werden, die der Mitgliedstaat, in dem der Flughafen liegt, zur…
Die Hilfeleistung in den Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sollte behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität u. a. in die Lage…
Sofern der behinderte Mensch oder die Person mit eingeschränkter Mobilität auf diesem Wege nicht zufrieden gestellt wird, können Beschwerden über einen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.