Erwägungsgrund 25 32010R1177
Die für die Durchsetzung dieser Verordnung benannten Durchsetzungsstellen sollten von gewerblichen Interessen unabhängig sein. Jeder Mitgliedstaat sollte zumindest eine Stelle benennen, die gegebenenfalls die Befugnis und Fähigkeit hat, einzelne Beschwerden zu untersuchen und eine Streitbeilegung zu erleichtern. Die Fahrgäste sollten Anspruch auf eine begründete Antwort der benannten Stelle innerhalb einer angemessenen Frist haben. Angesichts der Bedeutung verlässlicher Statistiken für die Durchsetzung dieser Verordnung sollten die von diesen Stellen vorbereiteten Berichte möglichst Statistiken über Beschwerden und ihr Ergebnis enthalten, insbesondere um eine kohärente Anwendung innerhalb der Union zu gewährleisten.