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Um behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität Reisemöglichkeiten im See- und Binnenschiffsverkehr zu eröffnen, die denen anderer Bürger vergleichbar sind, sollten im Lichte des Artikels 9 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Regeln für die Nichtdiskriminierung der Betroffenen und deren Unterstützung bei Reisen erstellt werden. Die Beförderung dieser Personen sollte daher zugelassen und nicht verweigert werden, außer dies ist aus Gründen der Sicherheit, die durch die zuständigen Behörden festgelegt sind, gerechtfertigt. Sie sollten in Häfen und an Bord von Fahrgastschiffen Anspruch auf Hilfeleistungen haben. Im Interesse der sozialen Integration sollten die Betroffenen diese Hilfe kostenlos erhalten. Die Beförderer sollten Zugangsbedingungen festlegen, vorzugsweise unter Verwendung des europäischen Normungssystems.
Vorbehaltlich der Zugangsbedingungen nach Artikel 9 Absatz 1 bieten die Beförderer und Terminalbetreiber innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs für…
Die Bestimmungen über das Einschiffen von behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität sollten unbeschadet der für das Einschiffen von…
Die Beförderung von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität sollte darum akzeptiert werden und außer aus den gesetzlich festgelegten…
Damit behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität vergleichbare Flugreisemöglichkeiten wie andere Bürger haben, sollte ihnen entsprechend…
Der Binnenmarkt für Personenverkehrsdienste im See- und Binnenschiffsverkehr sollte allen Bürgern zugute kommen. Daher sollten behinderte Menschen und Personen…
Bei der Organisation der Hilfeleistung für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie der Schulung ihrer Mitarbeiter sollten die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.