Erwägungsgrund 10 32010R1177
Die Bestimmungen über das Einschiffen von behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität sollten unbeschadet der für das Einschiffen von Fahrgästen geltenden allgemeinen Regeln anwendbar sein, die in den geltenden internationalen, Unions- bzw. nationalen Regeln festgelegt sind.