Erwägungsgrund 11 32010R1177
Bei den Rechtsakten der Union über Fahrgastrechte sollte der Bedarf von Fahrgästen, insbesondere derjenige von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität, an der Benutzung verschiedener Verkehrsträger und einem reibungslosen Übergang zwischen verschiedenen Verkehrsträgern berücksichtigt werden, sofern die anwendbaren Sicherheitsvorschriften für den Betrieb der Schiffe eingehalten werden können.