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Es empfiehlt sich daher vorzuschreiben, dass die Stärke/Glucose mithilfe von Amylase und Amyloglucosidase enzymatisch abgebaut und der Gesamtglucosegehalt durch Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC) bestimmt werden muss, und darüber hinaus festzulegen, wie das enzymatische Verfahren durchzuführen ist.
Gemäß den Bestimmungen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 900/2008 der Kommission vom 16. September 2008 zur Festlegung der Analysenmethoden und anderer…
„ANHANG I Enzymatische Bestimmung von Stärke und ihren Abbauprodukten, einschließlich Glucose, in Lebensmitteln durch Hochleistungsflüssigkeitschromatografie…
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen…
Zur Anwendung der Bestimmung „Ergebnis der Analyse der Ware“ der Spalte 3 von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission und gemäß den…
Eine Gruppe von Sachverständigen hat geprüft, ob die Verordnung (EG) Nr. 900/2008 dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt bei den in ihr festgelegten…
Die Verordnung (EG) Nr. 904/2008 wurde von einer Expertengruppe dahingehend geprüft, ob sie der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung der in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.