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Gemäß den Bestimmungen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 900/2008 der Kommission vom 16. September 2008 zur Festlegung der Analysenmethoden und anderer technischer Bestimmungen für die Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren , geändert durch Verordnung (EU) Nr. 118/2010 der Kommission sollte daher festgesetzt werden, dass die Bestimmung des Gehalts an Stärke (oder Dextrine) enzymatisch unter Verwendung von Amylase und Amyloglucosidase erfolgt und dass der Glucosegehalt mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC) bestimmt wird.
Die Verordnung (EG) Nr. 904/2008 wurde von einer Expertengruppe dahingehend geprüft, ob sie der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung der in der…
Zur Anwendung der Bestimmung „Ergebnis der Analyse der Ware“ der Spalte 3 von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission und gemäß den…
Es empfiehlt sich daher vorzuschreiben, dass die Stärke/Glucose mithilfe von Amylase und Amyloglucosidase enzymatisch abgebaut und der Gesamtglucosegehalt durch…
Der in Spalte 3 von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 angegebene Gehalt an Stärke (oder Dextrine) ist für alle KN-Codes mit Ausnahme der KN-Codes 3505…
Eine Gruppe von Sachverständigen hat geprüft, ob die Verordnung (EG) Nr. 900/2008 dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt bei den in ihr festgelegten…
Die Verordnung (EG) Nr. 900/2008 der Kommission enthält die Formeln, Verfahren und Methoden für die Bestimmung des Stärke-/Glucosegehalts für die Anwendung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.