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Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1233/2009 der Kommission sind die Beträge zur Unterstützung der von der Milchkrise schwer getroffenen Milcherzeuger aufgeführt. Da diese Beträge in Euro festgesetzt sind, muss, um eine einheitliche und gleichzeitige Anwendung in der gesamten Union zu gewährleisten, ein gemeinsamer Zeitpunkt für die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährung für diejenigen Mitgliedstaaten festgesetzt werden, die die einheitliche Währung nicht eingeführt haben. Daher empfiehlt es sich, den maßgeblichen Tatbestand im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 für den Umrechnungskurs festzusetzen.
Für jene Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, wird der Betrag in nationaler Währung, der den in den Absätzen 1 bis 7 genannten Beträgen…
Unbeschadet anderer Bestimmungen wird der Gegenwert der in dieser Richtlinie in Euro ausgedrückten Beträge in Landeswährung anhand des am 1. Januar 1999…
Der Mitgliedstaat der Identifizierung stellt sicher, dass der vom nichtansässigen Steuerpflichtigen gezahlte Betrag auf das auf Euro lautende Bankkonto…
Es ist erforderlich, den Kurs für die Umrechnung der Erstattungsanträge festzulegen, die in der Landeswährung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d) der Verordnung…
In die Verordnung (EU) Nr. 1233/2009 wird nach Artikel 3 folgender Artikel 3a eingefügt: Als maßgeblicher Tatbestand für den Umrechnungskurs für die im Anhang…
In der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.