Erwägungsgrund 94 32021R2116
Darüber hinaus sollte diese Befugnisübertragung – um den maßgeblichen Tatbestand zu präzisieren oder aus besonderen, mit der Marktorganisation oder dem betreffenden Betrag zusammenhängenden Gründen zu bestimmen und damit die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, bei der Verbuchung der in einer anderen Währung als dem Euro von den Begünstigten erhaltenen Einnahmen oder an die Begünstigten ausgezahlten Beihilfen einerseits und bei der Erstellung der Ausgabenerklärungen der Zahlstellen andererseits keine unterschiedlichen Wechselkurse zugrunde legen –, Vorschriften für den von den Mitgliedstaaten, die nicht den Euro verwenden, anzuwendenden maßgeblichen Tatbestand und Wechselkurs, für den Wechselkurs, der anzuwenden ist, wenn Ausgabenerklärungen durch die Zahlstelle erstellt und Vorhaben der öffentlichen Lagerhaltung in der Buchführung der Zahlstelle erfasst werden. Um die Gefährdung der Anwendung des Unionsrechts durch außergewöhnliche Währungspraktiken hinsichtlich einer Landeswährung zu vermeiden, sollte diese Befugnisübertragung Ausnahmen von den Vorschriften zur Verwendung des Euro gemäß der vorliegenden Verordnung umfassen.