Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„EU-Schiff“ : ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der EU führt und in der Union registriert ist;
„EU-Gewässer“ : die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II des Vertrags genannten Gebiete;
„zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC) : die Menge, die von einem einzelnen Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;
„Quote“ : ein der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil an der TAC;
„internationale Gewässer“ : die Gewässer, die außerhalb jeglicher staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Gebietsbestimmungen: a) die Gebiete des ICES sind die in der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben , definierten Gebiete; b) CECAF-Gebiete (mittlerer Ostatlantik oder FAO-Großfanggebiet 34) sind die in der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben , definierten Gebiete.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.