Erwägungsgrund 3 32010R0053
Es obliegt dem Rat, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen festzulegen. Die Verteilung der Fangmöglichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten sollte für die Mitgliedstaaten die relative Stabilität ihrer Fischereitätigkeit für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei sicherstellen und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gebührend berücksichtigen. Darüber hinaus sollten bestimmte für die Fangmöglichkeiten wesentliche und funktional mit ihnen verbundene Bedingungen festgesetzt werden, damit die Fangmöglichkeiten optimal festgelegt und effektiv angewandt werden können.