Erwägungsgrund 1 32010R1225
Nach Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags obliegt es dem Rat, auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei zu erlassen.
Nach Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags obliegt es dem Rat, auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei zu erlassen.