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Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sollten keine Anwendung auf Sachverhalte finden, die nur einen einzigen Mitgliedstaat betreffen. Dies gilt insbesondere für Drittstaatsangehörige, die ausschließlich Verbindungen zu einem Drittstaat und einem einzigen Mitgliedstaat haben.
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gelten für Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit…
Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer…
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sollten kraft der vorliegenden Verordnung nur Anwendung finden, wenn die betreffende…
Um rechtlichen Änderungen in bestimmten Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und Rechtssicherheit im Interesse der betroffenen Akteure zu gewährleisten, ist es…
Da die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 darauf abzielt, die Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit zu koordinieren, in dem die Mitgliedstaaten allein…
Einige Anträge bezogen sich auf Fragen, die mehrere Mitgliedstaaten betrafen: Es ist daher angebracht, diese Fragen in einem allgemeinen Zusammenhang zu regeln…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.