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Die Bedingung, über einen rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verfügen zu müssen, sollte nicht die Rechte berühren, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 betreffend Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene in einem oder mehreren Mitgliedstaaten für einen Drittstaatsangehörigen ergeben, der zuvor die Voraussetzungen der vorliegenden Verordnung erfüllt hat, oder für die Hinterbliebenen eines solchen Drittstaatsangehörigen, sofern diese ihre Rechte von einem Arbeitnehmer ableiten, wenn sie in einem Drittland wohnhaft sind.
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gelten für Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit…
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sollten kraft der vorliegenden Verordnung nur Anwendung finden, wenn die betreffende…
Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer…
Die in der Richtlinie 2003/109/EG genannten Bedingungen, unter denen sich eine Person mit einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung in einem anderen…
Die Mitgliedstaaten sollten bei der Feststellung des Wohnorts von Personen, für die diese Verordnung und die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten,…
Gemäß diesem Beschluss sollten montenegrinische Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Familienleistungen haben, wenn ihre Familienangehörigen zusammen mit ihnen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.