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Diese Verordnung sollte nicht das Ziel beeinträchtigen, einen möglichst großen Teil der Finanzausstattung von 3,98 Mrd. EUR bis Ende 2010 für die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 genannten Unterprogramme zu gewähren. Es steht jedoch fest, dass ein Teil dieses Betrags nicht im Rahmen der genannten Unterprogramme gebunden werden wird.
Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 greift dieser Beschluss späteren Beschlüssen der Kommission über den Ausschluss von Ausgaben, die…
Die in der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 aufgestellten Kriterien sollten auf die Auswahl und die Förderfähigkeit der im Rahmen der Fazilität finanzierten…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Die finanzielle Unterstützung aufgrund des Kapitels IIa dient der Deckung der Ausgaben für Investitionsvorhaben und für…
Die Kommission hat erklärt, dass sie in ihrem Bericht über die Durchführung der Verordnung im Jahr 2010 gegebenenfalls Maßnahmen vorschlagen will, mit denen…
Durch die Verordnung (EG) Nr. 663/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde das Europäische Energieprogramm zur Konjunkturbelebung (EEPR ) aufgelegt,…
Aufgrund des dringenden Handlungsbedarfs angesichts der Wirtschaftskrise sollten Ausgaben aufgrund des Kapitels II der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 ab dem 13.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.