Erwägungsgrund 5 32021R0693
Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vor, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden. Die Achtung und Förderung der Rechtsstaatlichkeit, der Grundrechte und der Demokratie in der Union sind Voraussetzungen dafür, alle in den Verträgen verankerten Rechte und Pflichten aufrechtzuerhalten und das Vertrauen der Menschen in die Union aufzubauen. Für das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten und das Vertrauen in ihre Rechtssysteme spielt die Art und Weise, wie die Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten umgesetzt wird, eine entscheidende Rolle. Im Hinblick darauf sollte die Union Maßnahmen zum Ausbau der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen erlassen. Bei der Weiterentwicklung eines europäischen Rechtsraums sollte die Achtung der Grundrechte und der gemeinsamen Grundsätze und Werte, z. B. die Gleichbehandlung und das Verbot der Diskriminierung aus einem der in Artikel 21 der Charta genannten Gründe, zusätzlich zur Solidarität, zum effektiven Zugang aller zur Justiz, zur Rechtsstaatlichkeit, zur Demokratie und zu einem gut funktionierenden unabhängigen Justizsystem auf allen Ebenen gewährleistet und gefördert werden.