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Angesichts der Erfahrungen, die die Kommission und die Mitgliedstaaten mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 der Kommission vom 11. Juli 1994 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Strukturpolitiken sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems gesammelt haben, sollten die Verfahren für die Mitteilung weiterführender Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten vereinfacht werden. Zudem sollte, um die Verwaltungslast der Mitgliedstaaten zu verringern, genauer festgelegt werden, welche Informationen die Kommission benötigt. Dazu sollten Angaben über nicht wiedereinziehbare Beträge und die Gesamtbeträge der gemeldeten Unregelmäßigkeiten in die jährliche Erklärung aufgenommen werden, die der Kommission nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 der Kommission vorzulegen ist.
In Anbetracht der Erfahrungen der Kommission und der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 vom 11. Juli 1994 betreffend…
Im Rahmen ihrer Verwaltungs- und Kontrollverpflichtungen müssen die Mitgliedstaaten Unregelmäßigkeiten melden und begleiten. Die Durchführungsbestimmungen…
Die Verfahren für die Meldung nicht wiedereinziehbarer Beträge sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006…
Die Verfahren für die Berichterstattung über nicht wiedereinziehbare Beträge sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 70 der Verordnung (EG)…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu…
Es sollte vorgesehen werden, dass die Kommission die Gerichtskosten ersetzt, wenn sie von einem Mitgliedstaat verlangt, dass er ein Gerichtsverfahren einleitet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.