Erwägungsgrund 122 32013R1303
Die Häufigkeit von Vorhabenprüfungen sollte in angemessenem Verhältnis zur Unterstützung der Union aus den Fonds und dem EMFF stehen. Insbesondere sollte die Anzahl der Prüfungen verringert werden, wenn die förderfähigen Gesamtkosten eines Vorhabens 200000 EUR beim EFRE und beim Kohäsionsfonds bzw. 150000 EUR beim ESF und 100000 EUR beim EMFF nicht übersteigen. Jedoch sollte ein Vorhaben jederzeit geprüft werden können, falls Hinweise auf eine Unregelmäßigkeit oder auf Betrug vorliegen, oder nach Abschluss eines Vorhabens im Rahmen einer Prüfungsstichprobe. Die Kommission sollte in der Lage sein, die Prüfpfade der Prüfbehörde zu kontrollieren bzw. an Vor-Ort-Prüfungen der Prüfbehörde teilzunehmen. Ist die Kommission im Anschluss daran nicht hinreichend von der effektiven Arbeitsweise der Prüfbehörde überzeugt, sollte es ihr möglich sein, eine erneute Prüfung der von dieser geprüften Sachverhalte vorzunehmen, sofern dies im Einklang mit international anerkannten Prüfstandards steht. Damit das Ausmaß der Prüfungen durch die Kommission im richtigen Verhältnis zum Risiko steht, sollte die Kommission ihre Prüfarbeit im Hinblick auf operationelle Programme reduzieren dürfen, wenn keine erheblichen Mängel vorliegen oder die Prüfbehörde zuverlässig ist. Um den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten zu reduzieren, sollten spezielle Vorschriften eingeführt werden, um die Gefahr einer Überschneidung von Prüfungen der gleichen Vorhaben durch verschiedene Organe bzw. Einrichtungen, nämlich den Europäischen Rechnungshof, die Kommission und die Prüfbehörde, zu verringern.