Erwägungsgrund 30 32014R0223
Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme gut strukturiert sind und funktionieren, damit die rechtmäßige und ordnungsgemäße Nutzung des Fonds gesichert ist. Daher sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme ihres operationellen Programms sowie die Prävention, Aufdeckung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und Verstößen gegen EU-Recht spezifiziert werden.