Erwägungsgrund 4 32010R1256
Die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) sollte auf der Grundlage der vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und Berücksichtigung der Standpunkte festgesetzt werden, die bei der Anhörung der interessierten Kreise geäußert wurden.