Erwägungsgrund 4 32010R1263
Stellt sich gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern heraus, dass die der Union gemäß dem Protokoll eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden, so sollte die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten davon unterrichten. Geht innerhalb einer Frist, die vom Rat festgelegt wird, keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll ausschöpfen. Diese Frist sollte festgelegt werden.