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Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 sind EU-Schiffe mit einer Tonnage von 200 BRZ oder weniger von der Verpflichtung, im Besitz einer Fanggenehmigung zu sein, befreit, wenn sie in den norwegischen Gewässern der Nordsee Fischereitätigkeiten ausüben.
Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 sind Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens mit einer Tonnage von…
Die folgenden Gemeinschaftsschiffe sind von der Verpflichtung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 befreit, im Besitz einer Fanggenehmigung zu…
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens von weniger als 200 BRZ sind von der Verpflichtung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 befreit, im…
Unbeschadet des Artikels 28b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sind Fischereifahrzeuge unter norwegischer Flagge mit einer Bruttoraumzahl unter 200 von der…
1. Unbeschadet von Artikel 28b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sind Fischereifahrzeuge unter norwegischer Flagge mit weniger als 200 BRZ von der Verpflichtung…
Vorgeschriebener Besitz einer Lizenz oder speziellen Fangerlaubnis 1. Unbeschadet von Artikel 28b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sind Fischereifahrzeuge unter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.