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Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 sind Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens mit einer Tonnage von weniger als 200 BRZ von der Verpflichtung befreit, im Besitz einer Fanggenehmigung zu sein, wenn sie in EU-Gewässern Fischereitätigkeiten ausüben.
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens von weniger als 200 BRZ sind von der Verpflichtung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 befreit, im…
Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 sind EU-Schiffe mit einer Tonnage von 200 BRZ oder weniger von der Verpflichtung, im Besitz einer…
Die folgenden Gemeinschaftsschiffe sind von der Verpflichtung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 befreit, im Besitz einer Fanggenehmigung zu…
Unbeschadet des Artikels 28b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sind Fischereifahrzeuge unter norwegischer Flagge mit einer Bruttoraumzahl unter 200 von der…
Unbeschadet des Artikels 28b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sind Schiffe unter norwegischer Flagge mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 200 von der…
1. Unbeschadet von Artikel 28b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sind Fischereifahrzeuge unter norwegischer Flagge mit weniger als 200 BRZ von der Verpflichtung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.