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Die Verordnung (EU) Nr. 53/2010 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Absatz 2 wird gestrichen.
Der folgende Artikel wird eingefügt: Sperrgebiete für die Ringwadenfischerei Die Fischerei auf Großaugenthun und Gelbflossenthun durch Ringwadenfischer ist in den folgenden Hochseegebieten verboten:
in den internationalen Gewässern, die durch die Grenzen der ausschließlichen Wirtschaftszonen Indonesiens, Palaus, Mikronesiens und Papua Neuguineas abgegrenzt sind;
in den internationalen Gewässern, die durch die Grenzen der ausschließlichen Wirtschaftszonen Mikronesiens, der Marshallinseln, Naurus, Kiribatis, Tuvalus, Fidschis und Papua Neuguineas abgegrenzt sind.“
Anhang IA wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang IB erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
Anhang IH erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.
Anhang III erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung.
Anhang I wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang II wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
erhält Anhang II die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung;
Der Anhang wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang Ia wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Der Anhang wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.