Erwägungsgrund 1 32010R0220
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 müssen die Bestandteile des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2013 bis 2015 festgelegt werden.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 müssen die Bestandteile des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2013 bis 2015 festgelegt werden.