Erwägungsgrund 3 32010R0246
Um eine einheitliche Auslegung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in Bezug auf die zolltarifliche Einreihung von wattierten Westen zu gewährleisten, ist daher festzulegen, dass wattierte Westen in die Positionen 6101, 6102, 6201 oder 6202 einzureihen sind, obwohl sie keine Ärmel haben.