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Diese Verordnung sollte nicht für militärische Einsätze und Übungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 gelten. Militärluftfahrzeuge, die als allgemeiner Luftverkehr betrieben werden, sollten jedoch ATFM-Maßnahmen unterliegen, wenn sie innerhalb des Luftraums oder an Flughäfen betrieben werden oder betrieben werden sollen, wo ATFM-Maßnahmen gelten.
die folgende Luftfahrtausrüstung, wenn diese Ausrüstung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates fällt…
Diese Verordnung gilt innerhalb des Luftraums gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 für a) alle Flüge, die als allgemeiner Luftverkehr und…
Diese Verordnung gilt nicht für den militärischen Einsatz- und Ausbildungsbetrieb im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.
ATFM-Maßnahmen sollten die Verfügbarkeit von Routen und von Luftraum berücksichtigen, insbesondere durch die Anwendung der flexiblen Luftraumnutzung, die in der…
Im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 sollten die vitalen sicherheits- und verteidigungspolitischen Interessen der Mitgliedstaaten bei der…
Die Festlegung und Durchführung von ATFM-Maßnahmen hat mit den Sicherheits- und Verteidigungsanforderungen der Mitgliedstaaten vereinbar zu sein, um die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.