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Im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 sollten die vitalen sicherheits- und verteidigungspolitischen Interessen der Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung von ATFM-Maßnahmen gewahrt sein.
Die Festlegung und Durchführung von ATFM-Maßnahmen hat mit den Sicherheits- und Verteidigungsanforderungen der Mitgliedstaaten vereinbar zu sein, um die…
Diese Verordnung sollte nicht für militärische Einsätze und Übungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 gelten. Militärluftfahrzeuge, die…
Die einheitliche Anwendung spezifischer Regeln und Verfahren innerhalb des einheitlichen europäischen Luftraums ist für eine optimale Nutzung der verfügbaren…
Gemäß Artikel 13a der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission in Koordination mit…
Diese Verordnung berührt nicht die sicherheits- oder verteidigungspolitischen Interessen der Mitgliedstaaten und damit im Zusammenhang stehende Anforderungen an…
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum, eingesetzt auf der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.